Mietbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Die Firma HarzCruiser, Stefan
Hoffmann, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag
beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und
nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter
mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages
sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese
Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen
Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit
diesem Mietvertrag automatisch weiterverarbeitet werden. Jeder
Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der
natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
§2 Übergabe, Stornierung, Verlängerung und Rückgabe
Das
Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und
vollgetankt übergeben und hat dem Mieter im gleichen Zustand
zurückgegeben zu werden. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen
durch Fahrzeuggebrauch. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine
Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung
verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte
Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Das
Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag als Fahrer
angegebenen Personen geführt werden und die ein Mindestalter von 23
Jahren haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B seit
mindestens 5 Jahren sind.
Getankt werden darf ausschließlich Super
Plus (ROZ mind. 98 Oktan), die Quittungen sind aufzubewahren und dem
Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen. Der Vermieter
behält sich bei übermäßiger Verschmutzung vor, dem Mieter eine
Reinigungspauschale i.H.v. 50 € in Rechnung zu stellen. Bei jeder
Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf
dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des
Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind
ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben
genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich
gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten
Ort und Datum zurückzugeben.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet,
das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die
Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen
Sommerbereifung im Straßenverkehr zu nutzen, ist der Mieter
verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.
Der
Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten
des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in
Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei
nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei
objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil
mit sich bringt. Wird das Fahrzeug später als vereinbart
zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein
zusätzlicher Tag verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines
Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der
Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem
vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die
polizeiliche Anzeige. Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine
telefonische Verlängerung ist möglich.
Bei Buchungen ist eine
Stornierung bis 4 Wochen vor Anmietungstermin kostenlos. Hierbei wird
die gebuchte Leistung in einen Gutschein umgewandelt, welcher 3 Jahre ab
Buchungszeitraum gültig ist. Innerhalb der 4 Wochen vor
Anmietungstermin gilt eine Stornogebühr von 50% als vereinbart, auch
hier wird die gebuchte Leistung (50%) in einen Gutschein umgewandelt. Ab
einer Woche vor Mietbeginn ist der volle Betrag fällig.
§3 Erfüllung und Kündigung des Vertrages
Der
Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu
kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den
Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die
Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein
Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen
des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die
Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das
Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach
dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der
vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung
seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug
oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, so haftet dieser
nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Die Anzahlung ist in diesem Fall
zurückzuerstatten. Ist ein Fahrzeug zum vereinbarten Mietzeitraum z.B.
auf Grund von höherer Gewalt oder eines technischen Defektes nicht
verfügbar, behält sich der Vermieter vor, dem Mieter bei Verfügbarkeit
ein anderes Fahrzeug aus dem HarzCruiser-Fuhrpark zur Verfügung zu
stellen. Ist kein anderes Fahrzeug verfügbar, ist der Vermieter
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu
kündigen. Der bereits bezahlte Mietpreis wird in diesem Fall dem Mieter
zurückerstattet.
§4 Benutzung des Fahrzeuges
Der
Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die
geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es
nicht verwendet werden:
- zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung
- zur unerlaubten Weitervermietung
- für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen
- bei Fahrsicherheitstrainings
- zur Begehung von Straftaten
- für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
- von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
- zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
- zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
- ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Zeile anerkannt worden ist
- zu Fahrten ins Ausland
- für Fahrten ins Gelände (außerhalb befestigter Straßen)
- bei den Oldtimern für Fahrten schneller als 130 km/h und weitere Entfernung als 200km vom Ausleihort
Das Deaktivieren eines am Fahrzeug vorhandenen ESP (Elektronisches
Stabilitätsprogramm) ist nicht erlaubt. Der Vermieter behält sich bei
übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder
komplett auf den Mieter zu verlagern. Die Treibstoffkosten gehen zu
Kosten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters
dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten
vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren
Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen
angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.
Solange das Fahrzeug
nicht benutzt wird, sind die Türen, Fenster, das Verdeck und das
Lenkradschloss stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem
Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der
Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten. Überhaupt muss
der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten
Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht
in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benutzt, haftet der
Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne
Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des
Fahrzeuges oder Teilen davon.
Der Vermieter wird alles Mögliche tun,
um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der
Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder
etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden - ausgenommen
Personenschäden - sofern nicht er oder eine Person, für die er
einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder
aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für
Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist
ausgeschlossen.
§5 Schadensfälle
Bei
Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Haftpflicht -und Kaskoversicherung und den
Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er
verpflichtet:
- sofort anzuhalten
- Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen-oder Sachschadens zu treffen
- an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
- keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
- sofort die nächste Polizei zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
- bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizei Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten
- den Vermieter sofort telefonisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.
Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des
Vermieters einzusehen ist. Die Selbstbeteiligung für den Mieter beträgt
bei Vollkasko-/Teilkasko-Fällen 2.500,-€ / 1.000,-€. Bei Pannen ist
sofort telefonisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist,
schriftlich der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.
Für
Felgenschäden ist eine Reparaturpauschale i.H.v. 150,- € fällig. Ist
es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge
notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die
Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden
leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und
Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine
Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen
werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene
Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder
Materialmängel.
§6 Benutzungsentgelte
Sofern
das Benutzungsentgelt nicht bereits im Voraus durch einen
Gutscheinerwerb oder Bestellung im Internet oder geleistet wurde, ist
der Mieter verpflichtet, vor Fahrtantritt den vollen Mietpreis zu
entrichten. Eine telefonische terminliche Reservierung eines Fahrzeugs
besitzt erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem der Vermieter die
Gutschrift über das Benutzungsentgelt verzeichnen konnte. Bei
Langzeitmieten ist auch eine Splittung des Betrages in monatliche
Teilraten möglich.
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
- Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
- Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
- Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, für zusätzliche Fahrer, die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.
- Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
- alle zu erhebenden Steuern.
- alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
- Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
- Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
- Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benutzt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert.
- Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein Inkassobüro. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen
gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern
diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die
Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige
Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur
Zahlung durch den Mieter fällig.
§7 Kaution
Bei
Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution in Höhe von 500,00 € an
(1969er Mustang Fastback: 1.000,00 EUR), welche in bar oder per
Kreditkarte/EC-Karte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier
Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Ebenso müssen ein gültiger
Personalausweis & Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer
Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt,
vorerst die volle Kaution einzubehalten, bis die Reparatur durchgeführt
wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend
geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von
Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange
einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der
Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung
zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen.
§8 Versicherungsschutz
Der
Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der
allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der
gesetzlichen Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung.
Der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Schadens
beträgt bei der Vollkaskoversicherung € 2.500 und bei der
Teilkaskoversicherung 1.000 €. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des
Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
Die
Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die
Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung
von Fahrzeugaufbauten, Fahrzeuginnenraum, Außenspiegeln sowie Reifen
und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion
ausgeschlossen. Beschädigte Reifen werden, auf Grund der hohen Leistung
der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigungen – zur allgemeinen
Sicherheit - getauscht und NICHT repariert. Für solche Schäden haftet
der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über
sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
§9 StVO/ Haftung des Mieters
Der
Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten
Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter
anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den
allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem
Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter
unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der
Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine
unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors,
Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der
Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine
Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls
voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die
Feststellung des Schadenfalles.
Dem Mieter wird eine
Aufwandspauschale i.H.v. 25,- € im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und
i.H.v. 100,- € im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den
Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte
Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen
Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für
Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der
Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden
und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen
Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter
geltend machen.
§10 Datenschutzklausel
HarzCruiser,
Stefan Hoffmann ist die verantwortliche Stelle im Sinne des
Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers
werden für Zwecke der Vertragsgründung, -durchführung oder -beendigung
von HarzCruiser oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort
beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche
Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der
Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur,
soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. z.B. an das
Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine
darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder
Einwilligung.
Hinweis gemäß §28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann
jederzeit einen etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen.
Der Widerspruch ist zu richten an: HarzCruiser, Kennwort Widerspruch,
Steinbachstr. 5a, 06502 Thale.
§11 Schlussbestimmung
Die
eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die
Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche
Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der
Mieter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und er im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland
beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen
Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Deutschland, 06502
Thale. Erfüllungsort ist Thale.