Mietstationen in Thale (Harz), Jena & Erfurt
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Mietbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1    Allgemeines

Die Firma HarzCruiser, Stefan Hoffmann, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisch weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
 
§2    Übergabe, Stornierung, Verlängerung und Rückgabe
Das Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben und hat dem Mieter im gleichen Zustand zurückgegeben zu werden. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen durch Fahrzeuggebrauch. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden und die ein Mindestalter von 23 Jahren haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren sind.
Getankt werden darf ausschließlich Super Plus (ROZ mind. 98 Oktan), die Quittungen sind aufzubewahren und dem Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen. Der Vermieter behält sich bei übermäßiger Verschmutzung vor, dem Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 50 € in Rechnung zu stellen. Bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzugeben.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßenverkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt. Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist möglich.

Bei Buchungen ist eine Stornierung bis 4 Wochen vor Anmietungstermin kostenlos. Hierbei wird die gebuchte Leistung in einen Gutschein umgewandelt, welcher 3 Jahre ab Buchungszeitraum gültig ist. Innerhalb der 4 Wochen vor Anmietungstermin gilt eine Stornogebühr von 50% als vereinbart, auch hier wird die gebuchte Leistung (50%) in einen Gutschein umgewandelt. Ab einer Woche vor Mietbeginn ist der volle Betrag fällig.
 
§3    Erfüllung und Kündigung des Vertrages
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können, so haftet dieser nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Die Anzahlung ist in diesem Fall zurückzuerstatten. Ist ein Fahrzeug zum vereinbarten Mietzeitraum z.B. auf Grund von höherer Gewalt oder eines technischen Defektes nicht verfügbar, behält sich der Vermieter vor, dem Mieter bei Verfügbarkeit ein anderes Fahrzeug aus dem  HarzCruiser-Fuhrpark zur Verfügung zu stellen. Ist kein anderes Fahrzeug verfügbar, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Der bereits bezahlte Mietpreis wird in diesem Fall dem Mieter zurückerstattet.
 
§4    Benutzung des Fahrzeuges
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:

  • zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung
  • zur unerlaubten Weitervermietung
  • für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen
  • bei Fahrsicherheitstrainings
  • zur Begehung von Straftaten
  • für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten
  • von einer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Vorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden Person
  • zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen
  • zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
  •  ferner darf das Fahrzeug nur von einer weiteren Person gefahren werden, wenn eine solche Person im Voraus vom Vermieter durch Eintragung in der im Mietvertrag dafür vorgesehenen Zeile anerkannt worden ist
  • zu Fahrten ins Ausland
  • für Fahrten ins Gelände (außerhalb befestigter Straßen)
  • bei den Oldtimern für Fahrten schneller als 130 km/h und weitere Entfernung als 200km vom Ausleihort

Das Deaktivieren eines am Fahrzeug vorhandenen ESP (Elektronisches Stabilitätsprogramm) ist nicht erlaubt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern. Die Treibstoffkosten gehen zu Kosten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Türen, Fenster, das Verdeck und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten, ist das Fahrzeug mit einem Schutzsystem ausgerüstet, so ist die zwingende Verwendung der Diebstahlsicherung (z.B. Absperrstange) zu gewährleisten. Überhaupt muss der Mieter alle Vorkehrungen treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benutzt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.
Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden - ausgenommen Personenschäden - sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von  Unternehmen ist ausgeschlossen.
 
§5    Schadensfälle
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht -und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

  • sofort anzuhalten
  • Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen-oder Sachschadens zu treffen
  • an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Name/Anschrift aller beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten sowie dem Vermieter eine detaillierte, wahrheitsgetreue Unfalldarstellung samt Skizze (Unfallbericht) zu geben
  • keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
  • sofort die nächste Polizei zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens der Polizei die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, so kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
  • bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizei Anzeige bzw. Selbstanzeige zu erstatten
  • den Vermieter sofort telefonisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Weisung abzuwarten.

Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des Vermieters einzusehen ist. Die Selbstbeteiligung  für den Mieter beträgt bei Vollkasko-/Teilkasko-Fällen 2.500,-€ / 1.000,-€. Bei Pannen ist sofort telefonisch, per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich der Vermieter zu verständigen und seine Weisung abzuwarten.
Für Felgenschäden ist  eine Reparaturpauschale i.H.v. 150,- € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel.
 
§6    Benutzungsentgelte
Sofern das Benutzungsentgelt nicht bereits im Voraus durch einen Gutscheinerwerb oder Bestellung im Internet oder geleistet wurde, ist der Mieter verpflichtet, vor Fahrtantritt den vollen Mietpreis zu entrichten. Eine telefonische terminliche Reservierung eines Fahrzeugs besitzt erst ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, an dem der Vermieter die Gutschrift über das Benutzungsentgelt verzeichnen konnte. Bei Langzeitmieten ist auch eine Splittung des Betrages in monatliche Teilraten möglich.
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:

  • Die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
  • Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.
  • Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, für zusätzliche Fahrer, die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.
  • Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.
  • alle zu erhebenden Steuern.
  • alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
  • Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.
  • Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.
  • Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benutzt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert.
  • Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein Inkassobüro. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.
 
§7    Kaution
Bei Abholung des Fahrzeuges fällt eine Kaution in Höhe von 500,00 € an (1969er Mustang Fastback: 1.000,00 EUR), welche in bar oder per Kreditkarte/EC-Karte zu hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird. Ebenso müssen ein gültiger Personalausweis & Führerschein vorgelegt werden. Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, vorerst die volle Kaution einzubehalten, bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen.
 
§8    Versicherungsschutz
Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung  geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung. Der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Schadens beträgt bei der Vollkaskoversicherung € 2.500 und bei der Teilkaskoversicherung 1.000 €. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Fahrzeuginnenraum, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Beschädigte Reifen werden, auf Grund der hohen Leistung der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigungen – zur allgemeinen Sicherheit - getauscht und NICHT repariert. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.
 
§9    StVO/ Haftung des Mieters
Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 25,- € im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. 100,- € im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.
 
§10    Datenschutzklausel
HarzCruiser, Stefan Hoffmann ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers werden für Zwecke der Vertragsgründung, -durchführung oder -beendigung von HarzCruiser oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder Einwilligung.
Hinweis gemäß §28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einen etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: HarzCruiser, Kennwort Widerspruch, Steinbachstr. 5a, 06502 Thale.
 
§11    Schlussbestimmung
Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Deutschland, 06502 Thale. Erfüllungsort ist Thale.